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Boßeln
Geltende Corona-Regeln sind unbedingt zu beachten
In einer kurzfristig anberaumten Videokonferenz wurde vom erweiterten FKV-Vorstand beschlossen, die
laufende Boßelspielsaison unter Beachtung der jeweils geltenden Corona-Regeln fortzusetzen. Auf eine
Spielpause wurde bewusst verzichtet.
Für das kommende Spielwochenende sei deshalb für den reinen Spielbetrieb die 3G-Regel zu beachten.
Sportlerinnen und Sportler müssten also nachweislich entweder genesen, geimpft oder gültig negativ getestet
sein. Die Testung könne auch unter Aufsicht des jeweiligen Mannschaftsführers vor der Abfahrt zum
Wettkampf erfolgen. In jedem Fall sei aber der jeweilige Status schriftlich zu dokumentieren. Dies stelle weitere
Herausforderungen an die Vereine, darüber sei man sich bewusst.
Die Landesverbände und der Friesische Klootschießerverband waren sich jedoch einig, dass eine
Unterbrechung die schlechtere Entscheidung darstelle. Gerade das Boßeln sei als kontaktloser Sport im Freien
nicht besonders ansteckungsgefährdend. Unter Einhaltung der geltenden Hygieneregeln sei die Fortsetzung
vertretbar. Es solle daher der Spielbetrieb weiter aufrechterhalten werden.
Man gehe aber davon aus, dass ab der kommenden Woche die 2G-Regel anzuwenden sei. Dann sei eine
Teilnahme nur mit negativem Test nicht mehr zulässig. Teilnehmen könnten dann nur noch genesene oder
geimpfte Sportlerinnen und Sportler.
Für den Fall, dass Mannschaften aufgrund von Coronafällen oder angeordneter Quarantäne nicht antreten
könnten, gebe es Regelungen zur Nachholung der Wettkämpfe.
Besonders der Spielbetrieb in den Jugendklassen sei wichtig. Zumal dieser nicht von den Einschränkungen der
3G/2G-Regeln erfasst sei. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren seien von den 3G/2G-Regelungen der
Coronaverordnung in Bezug auf die Nutzung von Außensportanlagen ausgenommen. Für die Betreuerinnen
und Betreuer gelten dagegen die Regelungen sehr wohl.
Der FKV und Landesverbände empfahlen aber, auf die Nutzung von Vereinshäusern zu verzichten. Hier gelten
bereits teilweise 2G+-Regelungen und die Ansteckungsgefahr sei deutlich höher als im Freien.
Die Landesverbände und der Friesische Klootschießerverband appellierten abschließend, dass alle
Sportlerinnen und Sportler sich an die geltenden Corona-Regeln halten mögen. "Jede Sportlerin und jeder
Sportler hat die Pflicht sich selbst und andere zu schützen!" so der FKV-Vorsitzende Helfried Goetz.
Für weitere Informationen verwies der FKV auf die jeweiligen Internetseiten des FKV und der Landesverbände.
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Ergänzende Hinweise zur Durchführung des Spielbetriebs
Die zum 24. November 2021 in Kraft getretene Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen sieht ein
Warnstufen-System vor und enthält Beschränkungen für die Sportausübung im Freien und in der Halle, die
auch auf den Friesensport Anwendung finden. Aktuell gilt landesweit die Warnstufe 1! (siehe Schautafel).
Innerhalb der Warnstufe 1 findet die 3G-Regel für den Spiel- und Trainingsbetrieb im Freien Anwendung. Die
3G-Regel gilt auch hier für Zuschauer im Freien. In geschlossenen Räumen von Sportanlagen (inklusive
Duschen, Umkleiden, Vereinsgastronomie) ist bei der Warnstufe 1 die 2G-Regel zu erfüllen.
Die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte können abweichende strengere Maßnahmen durch deren
Allgemeinverfügung erlassen, die dann vor Ort zu befolgen sind. Insofern gilt es solche regionalen
Verfügungen stets im Auge zu behalten. In allen Fällen ist darauf zu achten, dass die Hygieneregeln gemäß
Hygienekonzept strikt eingehalten werden.
Was gilt für die vorgeschriebenen Testungen bei 3G?
Ungeimpfte oder noch nicht vollständig geimpfte Friesensportler müssen zwingend einen negativen Coronatest
beibringen. Der Test muss innerhalb von 24 Stunden vor dem Wettkampf durchgeführt worden sein. Hierbei
kann es sich um einen PCR-Test, einen PoC-Antigen-Test oder einen zugelassenen Selbsttest handeln. Benötigt
wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen
Antigen-Schnelltest. Die entsprechenden Nachweise werden beispielsweise in einem der vielen Testzentren
ausgestellt. Empfohlen wird, dort einen kostenlosen Bürgertest in Anspruch zu nehmen.
Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen
und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch kann ein Antigen-Test auf der
Arbeitsstätte unter Aufsicht durchgeführt werden, den der Arbeitgeber bescheinigen muss.
Aber auch eine vom Boßelerverein durchgeführte Testung - unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten
Person (z.B. Vorstand, Mannschaftsführer, Corona-Beauftragter) - ist zulässig. Diese Regelung gilt
ausdrücklich NICHT für Jugendliche bis 18 Jahre bzw. für Personen, die auf ärztlicher Anweisung nicht
geimpft werden dürfen!
Kann ein Werfer den geforderten Nachweis nicht erbringen oder weigert sich, dies zu tun, ist er vom
Wettkampfbetrieb auszuschließen.
Impf-, Genesenen- und Testnachweis:
Jeder Mannschaftsführer ist dafür verantwortlich, dem Gegner vor Wettkampfbeginn eine gegengezeichnete
Liste auszuhändigen, die den tagesaktuellen Status (Geimpft, Genesen, Getestet) der anwesenden Werfer
belegt.
Müssen die Kontaktdaten erfasst werden?
Die Kontaktdatenerfassung ist lediglich bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern verpflichtend. Wir
empfehlen aber immer eine Kontaktdatenerfassung vorzunehmen.
Zusammenkunft nach Wettkämpfen
Die Wettkämpfe werden ab sofort auf der Strecke beendet. Die Mannschaftführer unterschreiben und
tauschen die Spielberichte unmittelbar nach Wettkampfende aus. Auf eine Zusammenkunft in
Vereinsgastronomien, auch wenn es sich dabei um eine nicht vom Verein betriebene Einrichtungen handelt,
soll nach Möglichkeit verzichtet werden.
Jugendspielbetrieb:
Da Jugendliche bis 18 Jahre von der 3G Regelung laut der aktuellen Coronaverordnung ausgenommen sind,
wird der Jugendspielbetrieb im Rahmen der geltenden Hygienebestimmungen fortgesetzt.
Was passiert bei Ausrufung der Warnstufe 2?
Auch bei Umsetzung der Warnstufe 2 wird der Spielbetrieb unter den in der Corona-Verordnung des Landes
Niedersachsen festgelegten Bestimmungen (2G) fortgesetzt. Ungeimpfte Friesensportler können dann am
Spielbetrieb nicht mehr teilnehmen.
Was passiert, wenn eine Mannschaft nicht antreten kann?
Kann eine Mannschaft aufgrund dokumentierbarer Corona-Positiv- oder Quarantänefälle nicht antreten, wird
der Wettkampf nachgeholt. (Blaues Buch, Fach 6a, Absatz 18)
Kann eine Mannschaft aufgrund zu hoher Anzahl Ungeimpfter bei Warnstufe 2 (2G) nicht antreten, oder
Werfer*Innen weigern sich aus persönlichen Gründen unter den jetzt geltenden Bestimmungen den
Friesensport auszuüben, greift das bekannte Regelwerk. (Blaues Buch, Fach 6a, Absatz 20
Quelle: FKV-Online.de
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